BFH, Beschluss vom 18.08.2015 – VII R 61/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das in § 46 Abs. 1 BranntwMonG festgelegte Verkaufsverbot erfasst sämtliche Vorrichtungen, die unter objektiver Betrachtung zur Branntweingewinnung geeignet sind. Unbeachtlich sind daher andere Kriterien, wie z.B. die konkrete Zweckbestimmung des Herstellers, die tatsächliche Nutzung oder die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes des Brenngeräts.
Leitsatz
- NV: Das in § 46 Abs. 1 BranntwMonG festgelegte Verkaufsverbot erfasst sämtliche Vorrichtungen, die unter objektiver Betrachtung zur Branntweingewinnung geeignet sind. Unbeachtlich sind daher andere Kriterien, wie z.B. die konkrete Zweckbestimmung des Herstellers, die tatsächliche Nutzung oder die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes des Brenngeräts.
- NV: Ausnahmen vom Verkaufsverbot nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG können nach dem Ermessen der zuständigen Finanzbehörde mit Nebenbestimmungen versehen werden.
- NV: Unter dem Gesichtspunkt fehlerfreier Ermessensausübung sind Auflagen, die Vorrichtungen nur an bestimmte Unternehmen und Institutionen abzugeben, in den Angeboten und Rechnungen Hinweise auf die Unzulässigkeit privater Inbetriebnahme und Überlassung an Privatpersonen sowie auf die Anmeldepflicht nach § 229 Abs. 1 BO aufzunehmen, nicht zu beanstanden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2013 14 K 560/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 24. Oktober 2013, Az: 14 K 560/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 43 BranntwMonG
- § 45 Abs. 2 BranntwMonG
- § 46 Abs. 1 BranntwMonG
- § 227 BrennO
- § 228 Abs. BrennO
- § 229 Abs. 1 BrennO
- § 231 BrennO
- § 232 BrennO
- § 185 BrennO
- § 46 Abs. 2 BranntwMonG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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