amtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 11.12.2012 – VII R 61/10

Verjährung des Zinsanspruchs bei zurückgeforderter Ausfuhrerstattung

Aus dem Leitsatz

1. In Fällen zurückgeforderter Ausfuhrerstattung für vor dem 1. April 1995 ausgeführte Erzeugnisse richtet sich die Verjährung des dazugehörigen Zinsanspruchs des HZA nach den bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Verjährungsvorschriften des BGB in analoger Anwendung .

Leitsatz

  1. In Fällen zurückgeforderter Ausfuhrerstattung für vor dem 1. April 1995 ausgeführte Erzeugnisse richtet sich die Verjährung des dazugehörigen Zinsanspruchs des HZA nach den bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Verjährungsvorschriften des BGB in analoger Anwendung .
  2. Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erstattungsgewährung zu verzinsen. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Zinsanspruch maßgebend .
  3. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterbrach der Erlass eines den Zinsanspruch dem Grunde nach feststellenden Verwaltungsakts die Verjährung dieses Anspruchs nicht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 9. September 2010, Az: 4 K 77/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 EGV
  • § 197 BGBDreißigjährige Verjährungsfrist
  • § 198 BGBVerjährung bei Rechtsnachfolge
  • § 201 BGBBeginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
  • § 14 Abs. 1 S. 1 MOG
  • § 53 Abs. 1 S. 1 VwVfG

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