7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 27.09.2022 – VII R 6/22 (VII R 44/18), VII R 6/22, VII R 44/18

Tarifierung von Vanille-Oleoresin und der Aromenbegriff im Branntweinsteuerrecht
ECLI: DE:BFH:2022:U.270922.VIIR6.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Eine Ware bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand, bis zu 10 % (m/m) Wasser und mit einem durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 % (m/m) ist als Vanille-Oleoresin in die Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen. Die Pos. 1302 KN ist gegenüber den Pos. 3301 und 3302 KN nicht subsidiär.

Leitsatz

  1. Eine Ware bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand, bis zu 10 % (m/m) Wasser und mit einem durchschnittlichen Vanillin-Gehalt von 0,5 % (m/m) ist als Vanille-Oleoresin in die Unterpos. 1302 19 05 KN einzureihen. Die Pos. 1302 KN ist gegenüber den Pos. 3301 und 3302 KN nicht subsidiär.
  2. Vanille-Oleoresin der Unterpos. 1302 19 05 KN ist als Aroma i.S. von § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG anzusehen, wenn es eine Zutat darstellt, die einem bestimmten Erzeugnis einen spezifischen Geschmack oder Geruch verleiht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 18.09.2018 - 11 K 3691/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. September 2018, Az: 11 K 3691/16, Urteil; vorgehend BFH, 7. Juli 2020, Az: VII R 44/18, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 7. April 2022, Az: C-668/20, Urteil; nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. November 2023, Az: 11 K 636/23, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 130 Abs. 1 S. 1 BranntwMonG
  • § 152 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG
  • Art. 27 Abs. 1 Buchst. e EWGRL 83/92
  • Art. 267 AEUV

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