7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.08.2016 – VII R 6/15

Tarifierung von Getränketeilbasen
ECLI: DE:BFH:2016:B.170816.VIIR6.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Abgrenzung der Pos. 2106 und 3302 KN kommt es darauf an, ob eine Zubereitung, der Riechstoffe zugesetzt werden, "auf der Grundlage von Riechstoffen" beruht .

Leitsatz

  1. NV: Für die Abgrenzung der Pos. 2106 und 3302 KN kommt es darauf an, ob eine Zubereitung, der Riechstoffe zugesetzt werden, "auf der Grundlage von Riechstoffen" beruht .
  2. NV: Diese Voraussetzung orientiert sich nicht allein an der Menge des zugesetzten Riechstoffs. Vielmehr kommt es darauf an, ob der zugesetzte Riechstoff für die olfaktorische Ausrichtung der Zubereitung ausschlaggebend ist und diese charakterisiert .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. Januar 2015 4 K 64/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 27. Januar 2015, Az: 4 K 64/14, Urteil

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