7. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.04.2014 – VII R 6/13

Zinsen auf die Nacherhebung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

Aus dem Leitsatz

NV: Die Festsetzung von Zinsen nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist nicht auf die Fälle eines Verstoßes gegen die in Abs. 2 und 4 formulierten Verpflichtungen beschränkt, sondern gilt auch, wenn die Nacherhebung des Zusatzzolls darauf beruht, dass der Einführer nicht den zutreffenden cif-Einfuhrpreis im Sinne des Abs. 1 herangezogen hat.

Leitsatz

NV: Die Festsetzung von Zinsen nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist nicht auf die Fälle eines Verstoßes gegen die in Abs. 2 und 4 formulierten Verpflichtungen beschränkt, sondern gilt auch, wenn die Nacherhebung des Zusatzzolls darauf beruht, dass der Einführer nicht den zutreffenden cif-Einfuhrpreis im Sinne des Abs. 1 herangezogen hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 23. November 2012, Az: 4 K 60/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 Abs. 5 EGV

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