BFH, Urteil vom 23.04.2014 – VII R 6/13
Aus dem Leitsatz
NV: Die Festsetzung von Zinsen nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist nicht auf die Fälle eines Verstoßes gegen die in Abs. 2 und 4 formulierten Verpflichtungen beschränkt, sondern gilt auch, wenn die Nacherhebung des Zusatzzolls darauf beruht, dass der Einführer nicht den zutreffenden cif-Einfuhrpreis im Sinne des Abs. 1 herangezogen hat.
Leitsatz
NV: Die Festsetzung von Zinsen nach Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist nicht auf die Fälle eines Verstoßes gegen die in Abs. 2 und 4 formulierten Verpflichtungen beschränkt, sondern gilt auch, wenn die Nacherhebung des Zusatzzolls darauf beruht, dass der Einführer nicht den zutreffenden cif-Einfuhrpreis im Sinne des Abs. 1 herangezogen hat.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 23. November 2012, Az: 4 K 60/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 3 Abs. 5 EGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche