7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 12.04.2016 – VII R 56/13

Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe

Aus dem Leitsatz

Die besondere Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i.S. des § 50 Abs. 5 (mittlerweile Abs. 4) EnergieStG ist restriktiv auszulegen und setzt unter anderem voraus, dass der Kraftstoff im Vergleich zu herkömmlichen Biokraftstoffen ein hohes CO2-Minderungspotential aufweist und auf breiterer biogener Rohstoffgrundlage hergestellt wird .

Leitsatz

Die besondere Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i.S. des § 50 Abs. 5 (mittlerweile Abs. 4) EnergieStG ist restriktiv auszulegen und setzt unter anderem voraus, dass der Kraftstoff im Vergleich zu herkömmlichen Biokraftstoffen ein hohes CO2-Minderungspotential aufweist und auf breiterer biogener Rohstoffgrundlage hergestellt wird .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2013 4 K 38/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 24. Oktober 2013, Az: 4 K 38/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 50 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
  • § 50 Abs. 5 Nr. 1 EnergieStG
  • § 66 Abs. 1 Nr. 11a EnergieStG
  • § 37b S. 8 BImSchG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 49 AEUV
  • Art. 107 AEUV

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