7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 07.06.2011 – VII R 55/09

Zum stromsteuerrechtlichen Begriff der Nennleistung - Bestimmung der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage - Keine Bindung an Angaben in Errichterbestätigung oder Zulassungsbescheid

Aus dem Leitsatz

1. Zur Nennleistung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Stromerzeugungsanlage gehört auch der Strom, der in Nebenanlagen oder Hilfsanlagen verbraucht wird (Eigenverbrauch) .

Leitsatz

  1. Zur Nennleistung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Stromerzeugungsanlage gehört auch der Strom, der in Nebenanlagen oder Hilfsanlagen verbraucht wird (Eigenverbrauch) .
  2. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stromsteuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW sind die Finanzbehörden weder an die Angaben in einer vom Hersteller der Stromerzeugungsanlage ausgestellten Errichterbestätigung noch an die in einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Zwecke der Zuschlagsgewährung nach dem KWKG in einem Zulassungsbescheid gemachten Angaben gebunden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. September 2009, Az: 2 K 1517/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG
  • § 53 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG
  • § 53 Abs. 2 EnergieStG
  • § 3 KWKG
  • § 5 KWKG
  • § 6 KWKG

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