7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 26.10.2010 – VII R 53/09

Einsatz von Schweröl zum Antrieb von Motoren schließt steuerfreie Verwendung als Probe aus - Auslegung des Begriffs der "Probe"

Aus dem Leitsatz

Werden Energieerzeugnisse im Rahmen der Entwicklung von Kraftstoffen in größeren Mengen zum Antrieb von Schiffsmotoren eingesetzt, kommt eine steuerfreie Verwendung der in den Motoren verbrannten Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken nach § 25 Abs. 2 EnergieStG nicht in Betracht .

Leitsatz

Werden Energieerzeugnisse im Rahmen der Entwicklung von Kraftstoffen in größeren Mengen zum Antrieb von Schiffsmotoren eingesetzt, kommt eine steuerfreie Verwendung der in den Motoren verbrannten Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken nach § 25 Abs. 2 EnergieStG nicht in Betracht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 6. November 2009, Az: 4 K 191/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 25 Abs. 2 EnergieStG
  • § 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG
  • § 58 Abs. 2 EnergieStV
  • § 105 EnergieStV
  • Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EGRL 96/2003
  • Art. 15 Abs. 1 Buchst. a EGRL 96/2003
  • Art. 18 Abs. 1 EGRL 96/2003
  • § 4 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG

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