BFH, Urteil vom 15.02.2011 – VII R 51/09
Aus dem Leitsatz
NV: Ein Unternehmen, das lediglich Kaolin (Aluminiumsilikat) als Vorprodukt zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen .
Leitsatz
NV: Ein Unternehmen, das lediglich Kaolin (Aluminiumsilikat) als Vorprodukt zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. Oktober 2009, Az: 7 K 2343/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG
- § 95 EnergieStV
- Art. 2 Abs. 4 EGRL 96/2003
- Art. 3 Abs. 1 GG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche