7. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.02.2011 – VII R 51/09

Keine Energiesteuerentlastung für die ausschließliche Herstellung von Vorprodukten zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen - Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG - Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG und Unionsrecht

Aus dem Leitsatz

NV: Ein Unternehmen, das lediglich Kaolin (Aluminiumsilikat) als Vorprodukt zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen .

Leitsatz

NV: Ein Unternehmen, das lediglich Kaolin (Aluminiumsilikat) als Vorprodukt zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 29. Oktober 2009, Az: 7 K 2343/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
  • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG
  • § 95 EnergieStV
  • Art. 2 Abs. 4 EGRL 96/2003
  • Art. 3 Abs. 1 GG

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