7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 26.10.2010 – VII R 50/09

Keine Energiesteuerentlastung für die ausschließliche Herstellung von Vorprodukten zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen - Richtlinienkonforme Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c EnergieStG

Aus dem Leitsatz

1. Die Gewährung einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die für chemische Reduktionsverfahren verwendet werden, setzt voraus, dass die in solchen Verfahren eingesetzten Energieerzeugnisse noch einem anderen Verwendungszweck als ausschließlich der Erzeugung von Wärme durch Verheizen dienen .

Leitsatz

  1. Die Gewährung einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die für chemische Reduktionsverfahren verwendet werden, setzt voraus, dass die in solchen Verfahren eingesetzten Energieerzeugnisse noch einem anderen Verwendungszweck als ausschließlich der Erzeugung von Wärme durch Verheizen dienen .
  2. Ein Unternehmen, das lediglich keramische Pulver als Vorprodukte zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 17. September 2009, Az: 4 K 60/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
  • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EnergieStG
  • § 95 EnergieStV
  • Art. 2 Abs. 4 EGRL 96/2003

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