7. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.04.2014 – VII R 5/13

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 23.04.2014 VII R 1/13, VII R 2/13, VII R 3/13 und VII R 4/13 - Bestimmung des cif-Einfuhrpreises bei Lieferketten zur Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 - Über dem repräsentativen Preis liegender cif-Einfuhrpreis - Abweichende Handelswechselkurse als Ursache für niedrigeren Weiterverkaufspreis

Aus dem Leitsatz

1. NV: Bei der Bestimmung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 darf jedenfalls dann auf den repräsentativen Preis abgestellt werden, wenn der über dem repräsentativen Preis liegende cif-Einfuhrpreis bis zum Ablauf der Fristen des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 nicht durch die (erste) Weiterverkaufsrechnung bestätigt worden ist…

Leitsatz

  1. NV: Bei der Bestimmung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 darf jedenfalls dann auf den repräsentativen Preis abgestellt werden, wenn der über dem repräsentativen Preis liegende cif-Einfuhrpreis bis zum Ablauf der Fristen des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 nicht durch die (erste) Weiterverkaufsrechnung bestätigt worden ist und keine Angaben vorliegen, welche besonderen Umstände (z.B. unvorhergesehene Marktentwicklungen oder kalkulatorische Fehleinschätzungen) zu einem niedrigeren Weiterverkaufspreis geführt haben .
  2. NV: Liegt der (erste) Weiterverkaufspreis zwischen dem repräsentativen Preis und dem cif-Einfuhrpreis, führt dies nicht zu einer teilweisen Bestätigung des cif-Einfuhrpreises .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 23. November 2012, Az: 4 K 54/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 3 Abs. 4 EGV
  • Art. 3 Abs. 1 EGV
  • Art. 168 EWGV
  • Art. 168ff EWGV
  • Art. 168 ZKDV
  • Art. 168ff ZKDV
  • Art. 35 ZK
  • Art. 35 EWGV

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