BFH, Urteil vom 26.06.2018 – VII R 47/17
Aus dem Leitsatz
1. Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich --je nach Holzart-- entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in "ähnlicher Form" (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die…
Leitsatz
- Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich --je nach Holzart-- entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in "ähnlicher Form" (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG .
- Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet keine Grundlage in der MwStSystRL .
- Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln --gleich aus welchem Holz gewonnen-- der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 11 K 113/17 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. November 2017, Az: 11 K 113/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 98 Abs. 3 EGRL 112/2006
- Art. 122 EGRL 112/2006
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStGSteuersätze
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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