7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 24.08.2010 – VII R 47/09

Keine Ausfuhrerstattung, wenn der BSE-Schnelltest nicht in einem zugelassenen Labor durchgeführt worden ist - Keine Fiktion einer erstattungsrechtlichen Voraussetzung wegen Fehlverhaltens eines Dritten - Keine Verlagerung der Entscheidung über Schadenersatz im Erstattungsrecht

Aus dem Leitsatz

Der für den Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität auszuführenden Rindfleischs unionsrechtlich vorgeschriebene BSE-Schnelltest in einem hierfür zugelassenen Labor ist eine erstattungsrechtliche Hauptpflicht, deren Nichterfüllung auch dann zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt, wenn den Ausführer hieran kein Verschulden trifft, weil der…

Leitsatz

Der für den Nachweis der gesunden und handelsüblichen Qualität auszuführenden Rindfleischs unionsrechtlich vorgeschriebene BSE-Schnelltest in einem hierfür zugelassenen Labor ist eine erstattungsrechtliche Hauptpflicht, deren Nichterfüllung auch dann zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt, wenn den Ausführer hieran kein Verschulden trifft, weil der Amtsveterinär die zu untersuchende Probe einem für BSE-Schnelltests nicht zugelassenen Labor übergeben hat .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 16. Dezember 2008, Az: 4 K 124/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 21 Abs. 1 EGV 800/1999
  • Art. 35 Abs. 1 EGV 800/1999
  • § 10 FlBG
  • § 5 Abs. 3 FlHV
  • § 6 Abs. 1 FlHV
  • § 1 Abs. 1 BSEUntersV
  • § 2 BSEUntersV

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