BFH, Urteil vom 20.05.2014 – VII R 46/13
Aus dem Leitsatz
1. Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist --neben der Geschäftsfortführung-- die Fortführung der bisherigen Firma.
Leitsatz
- Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist --neben der Geschäftsfortführung-- die Fortführung der bisherigen Firma.
- Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren.
- Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u.ä. "firmenmäßig" verwendet wird.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 23. Mai 2013, Az: 8 K 1782/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 191 Abs. 1 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 17 Abs. 1 HGBHandelsfirma
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?
- Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
- Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
- Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
- Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
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