7. SenatNV

BFH, Urteil vom 20.06.2023 – VII R 45/20

Ermittlung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 4 des EnergiesteuergesetzesEnergieStG
ECLI: DE:BFH:2023:U.200623.VIIR45.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Für Energieerzeugnisse, die nicht in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG genannt sind, ist der maßgebliche Steuersatz im Rahmen einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln. Zu prüfen ist zunächst die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff, anschließend zwingend eine eventuelle Substituierbarkeit durch ein anderes Energieerzeugnis und erst auf der nächsten Stufe die…

Leitsatz

NV: Für Energieerzeugnisse, die nicht in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG genannt sind, ist der maßgebliche Steuersatz im Rahmen einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln. Zu prüfen ist zunächst die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff, anschließend zwingend eine eventuelle Substituierbarkeit durch ein anderes Energieerzeugnis und erst auf der nächsten Stufe die Vergleichbarkeit mit einem anderen Energieerzeugnis aufgrund der Beschaffenheit und des konkreten Verwendungszwecks.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2020 - 4 K 71/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 31. Juli 2020, Az: 4 K 71/18, Urteil; nachgehend FG Hamburg, 5. Dezember 2023, Az: 4 K 71/18, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Abs. 4 EnergieStG
  • Art. 2 Abs. 3 EGRL 96/2003

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