7. SenatNV

BFH, Urteil vom 24.09.2014 – VII R 45/12

Bestätigung des cif-Einfuhrpreises nach der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mittels Nachweises der Veräußerungsbedingungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur nachträglichen Bestätigung eines über dem repräsentativen Zuckerpreis liegenden cif-Einfuhrpreises ist nach Art. 38 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 951/2006 auf einen Nachweis der Bedingungen des Weiterverkaufs durch den Importeur abzustellen.

Leitsatz

  1. NV: Zur nachträglichen Bestätigung eines über dem repräsentativen Zuckerpreis liegenden cif-Einfuhrpreises ist nach Art. 38 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 951/2006 auf einen Nachweis der Bedingungen des Weiterverkaufs durch den Importeur abzustellen.
  2. NV: Der Importeur ist bezüglich der Bedingungen des Weiterverkaufs nachweispflichtig. Er hat die zu einem niedrigeren Weiterverkaufspreis führenden besonderen Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 23. November 2012, Az: 4 K 91/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 36 Abs. 2 EGV 951/2006
  • Art. 38 Abs. 3 EGV 951/2006
  • Art. 38 Abs. 4 EGV 951/2006
  • Art. 39 EGV 951/2006
  • Art. 27 EGV 951/2006
  • Art. 141 EGV

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