BFH, Urteil vom 23.03.2021 – VII R 43/19
Aus dem Leitsatz
Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.
Leitsatz
Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 - 1 K 148/17 (5) aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Bremen, 30. Oktober 2019, Az: 1 K 148/17 (5), Urteil; nachgehend FG Bremen, 30. November 2021, Az: 1 K 148/17 (5), Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Abs. 2 S. 1 BierStG
- § 2 Abs. 1 BierStG
- § 4 BierStG
- § 5 BierStG
- § 1 Nr. 9 BierStV
- § 29 Abs. 3 Nr. 2 BierStG
- § 14 BierStG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche