7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.03.2021 – VII R 43/19

Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes
ECLI: DE:BFH:2021:U.230321.VIIR43.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.

Leitsatz

Die Anwendung des ermäßigten Biersteuersatzes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BierStG setzt nicht den Betrieb eines Steuerlagers durch die Brauerei voraus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 - 1 K 148/17 (5) aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 30. Oktober 2019, Az: 1 K 148/17 (5), Urteil; nachgehend FG Bremen, 30. November 2021, Az: 1 K 148/17 (5), Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Abs. 2 S. 1 BierStG
  • § 2 Abs. 1 BierStG
  • § 4 BierStG
  • § 5 BierStG
  • § 1 Nr. 9 BierStV
  • § 29 Abs. 3 Nr. 2 BierStG
  • § 14 BierStG

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