7. SenatNV

BFH, Urteil vom 07.07.2020 – VII R 43/18

Aktive Veredelung - keine Äquivalenz zwischen Biozucker und konventionell erzeugtem Zucker
ECLI: DE:BFH:2020:U.070720.VIIR43.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Zwischen Biozucker und konventionell erzeugtem Zucker besteht keine Äquivalenz i.S. des Art. 115 Abs. 2 ZK, weil die Waren nicht dieselbe Handelsqualität i.S. des Art. 541 Abs. 1 ZKDVO aufweisen.

Leitsatz

NV: Zwischen Biozucker und konventionell erzeugtem Zucker besteht keine Äquivalenz i.S. des Art. 115 Abs. 2 ZK, weil die Waren nicht dieselbe Handelsqualität i.S. des Art. 541 Abs. 1 ZKDVO aufweisen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18.09.2018 - 11 K 526/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. September 2018, Az: 11 K 526/16, Urteil; nachgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. April 2023, Az: 11 K 2868/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 115 Abs. 2 EWGV
  • Art. 541 Abs. 1 EWGV
  • Art. 115 Abs. 2 ZK
  • Art. 541 Abs. 1 ZKDV
  • Art. 3 EGV 834/2007
  • Art. 220 Abs. 2 EWGV
  • Art. 220 Abs. 2 ZK

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