7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, EuGH-Vorlage vom 17.09.2024 – VII R 42/20

EuGH-Vorlage zur Frage, ob "Scraps" Rauchtabak darstellen
ECLI: DE:BFH:2024:VE.170924.VIIR42.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Ist der Begriff "Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24) --Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL)-- dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren…

Leitsatz

  1. Ist der Begriff "Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24) --Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL)-- dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
  2. Ist der Begriff "ohne weitere industrielle Bearbeitung" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind?

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist der Begriff "Tabak, der sich (…) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
  2. Ist der Begriff "ohne weitere industrielle Bearbeitung" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind? II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 8. Juli 2020, Az: 4 K 35/18 VTa, Urteil; nachgehend EuG, 29. April 2026, Az: T-194/25, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EURL 64/2011
  • § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG
  • Art. 267 AEUV

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