7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 26.05.2020 – VII R 41/18

Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte
ECLI: DE:BFH:2020:U.260520.VIIR41.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Gibt der Mineralölhändler die Abgabenvergünstigung i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk nur zum Teil an die Begünstigten (Angehörige der US-Streitkräfte) weiter, steht ihm der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 105a Abs. 1 EnergieStV auch nur anteilig zu.

Leitsatz

Gibt der Mineralölhändler die Abgabenvergünstigung i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk nur zum Teil an die Begünstigten (Angehörige der US-Streitkräfte) weiter, steht ihm der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 105a Abs. 1 EnergieStV auch nur anteilig zu.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 25.07.2018 - 3 K 1155/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 25. Juli 2018, Az: 3 K 1155/15, Urteil; nachgehend Finanzgericht des Saarlandes, 28. Januar 2022, Az: 3 K 1353/20, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff i NATOTrStatZAbk
  • § 105a Abs. 1 EnergieStV

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