7. SenatNV

BFH, Urteil vom 12.06.2018 – VII R 4/17

Entziehung vorübergehend verwahrter Waren aus der zollamtlichen Überwachung
ECLI: DE:BFH:2018:U.120618.VIIR4.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Werden vorübergehend verwahrte Waren auf dem Weg zum Zollamt der zollamtlichen Überwachung entzogen, wird Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK diejenige Person, auf die infolge eines zuvor bewilligten Besitzwechsels die Vorführpflicht übergegangen ist.

Leitsatz

NV: Werden vorübergehend verwahrte Waren auf dem Weg zum Zollamt der zollamtlichen Überwachung entzogen, wird Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK diejenige Person, auf die infolge eines zuvor bewilligten Besitzwechsels die Vorführpflicht übergegangen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 8. Dezember 2016 4 K 31/14 (2) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Bremen, 8. Dezember 2016, Az: 4 K 31/14 (2), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 203 ZK
  • Art. 184 Abs. 2 ZKDV
  • Art. 203 EWGV
  • Art. 184 Abs. 2 EWGV
  • § 855 BGBBesitzdiener
  • § 868 BGBMittelbarer Besitz

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