7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 03.11.2010 – VII R 4/10

Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut - Entstehung des Entlastungsanspruchs - Zweck des Abwicklungsscheins

Aus dem Leitsatz

1. Den NATO-Truppen und ihrem zivilen Gefolge zu gewährende Verbrauchsteuervergünstigungen können unmittelbar auf Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und iv NATOTrStatZAbk gestützt werden .

Leitsatz

  1. Den NATO-Truppen und ihrem zivilen Gefolge zu gewährende Verbrauchsteuervergünstigungen können unmittelbar auf Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und iv NATOTrStatZAbk gestützt werden .
  2. Aus Sinn und Zweck der in Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk getroffenen Regelungen sowie aus dem darin festgelegten Erfordernis, dass die Abgabenvergünstigungen bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass eine Verbrauchsteuerentlastung nicht beanspruchen kann, wer deutsche Abnehmer und Angehörige ausländischer Truppen zu gleichen Verkaufspreisen beliefert .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 15. Dezember 2009, Az: 2 K 2175/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9 Abs. 3 MinöStG
  • § 31 Abs. 3 Nr. 2 MinöStG
  • § 105a EnergieStV
  • Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk
  • Art. 23 Abs. 1 S. 1 EWGRL 12/92
  • Art. 12 Abs. 1 Buchst. c EGRL 118/2008

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