BFH, Urteil vom 05.02.2013 – VII R 37/11
Aus dem Leitsatz
NV: In Öffnungen von Kunststoffbehältern einzusetzende Verschlüsse aus Kunststoff, die mit einem zentrisch angebrachten kreuzweisen Einschnitt versehen sind, der sich bei Druck auf den Behälter nach außen wölbt und einen Teil des Behälterinhalts nach außen abgibt, sind als Ventile aus Kunststoff in die Pos. 8481 KN einzureihen.
Leitsatz
NV: In Öffnungen von Kunststoffbehältern einzusetzende Verschlüsse aus Kunststoff, die mit einem zentrisch angebrachten kreuzweisen Einschnitt versehen sind, der sich bei Druck auf den Behälter nach außen wölbt und einen Teil des Behälterinhalts nach außen abgibt, sind als Ventile aus Kunststoff in die Pos. 8481 KN einzureihen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 14. Oktober 2010, Az: 14 K 2888/08, Urteil
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