BFH, Urteil vom 29.11.2022 – VII R 36/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen zum Betrieb eines Hopperbaggers i.S. der Pos. 8905 KN ist nicht nach § 55 EnergieStV i.V.m. Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV allgemein erlaubt.
Leitsatz
- NV: Die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen zum Betrieb eines Hopperbaggers i.S. der Pos. 8905 KN ist nicht nach § 55 EnergieStV i.V.m. Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV allgemein erlaubt.
- NV: Wird eine steuerfreie Verwendung wegen der fehlenden Erlaubnis hierfür (§ 24 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG) versagt, liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, weil dem Steuerpflichtigen noch die Möglichkeit einer Steuerentlastung nach § 52 EnergieStG bleibt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.06.2020 - 4 K 144/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 22. Juni 2020, Az: 4 K 144/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 Abs. 1 EnergieStG
- § 24 Abs. 1 S. 1 EnergieStG
- § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG
- § 52 EnergieStG
- § 55 EnergieStV
- § 60 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStV
- Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EGRL 96/2003
- Art. 15 Abs. 1 Buchst. f EGRL 96/2003
- § 24 Abs. 2 S. 1 EnergieStG
- Art. 267 AEUV
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