7. SenatNV

BFH, Urteil vom 29.11.2022 – VII R 36/20

Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt
ECLI: DE:BFH:2022:U.291122.VIIR36.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen zum Betrieb eines Hopperbaggers i.S. der Pos. 8905 KN ist nicht nach § 55 EnergieStV i.V.m. Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV allgemein erlaubt.

Leitsatz

  1. NV: Die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen zum Betrieb eines Hopperbaggers i.S. der Pos. 8905 KN ist nicht nach § 55 EnergieStV i.V.m. Nr. 3, 3.1 der Anlage 1 zur EnergieStV allgemein erlaubt.
  2. NV: Wird eine steuerfreie Verwendung wegen der fehlenden Erlaubnis hierfür (§ 24 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG) versagt, liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, weil dem Steuerpflichtigen noch die Möglichkeit einer Steuerentlastung nach § 52 EnergieStG bleibt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.06.2020 - 4 K 144/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 22. Juni 2020, Az: 4 K 144/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 8 Abs. 1 EnergieStG
  • § 24 Abs. 1 S. 1 EnergieStG
  • § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG
  • § 52 EnergieStG
  • § 55 EnergieStV
  • § 60 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStV
  • Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EGRL 96/2003
  • Art. 15 Abs. 1 Buchst. f EGRL 96/2003
  • § 24 Abs. 2 S. 1 EnergieStG
  • Art. 267 AEUV

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