7. SenatNV

BFH, Urteil vom 15.12.2020 – VII R 36/18

Betreibenlassen einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG
ECLI: DE:BFH:2020:U.151220.VIIR36.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG setzt eine Möglichkeit der Einflussnahme an den Betreiber voraus, die rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein kann.

Leitsatz

  1. NV: Der Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG setzt eine Möglichkeit der Einflussnahme an den Betreiber voraus, die rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein kann.
  2. NV: Bei dem bloßen Ankauf oder dem bloßen Einspeisen des Stroms ohne Bezug zur Anlage fehlt die erforderliche Einflussmöglichkeit, sodass kein Betreibenlassen vorliegt.
  3. NV: Die Bestimmungen des StromStG sind unabhängig von den Definitionen und Vorgaben des EEG auszulegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 05.07.2018 - 14 K 2634/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 5. Juli 2018, Az: 14 K 2634/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG
  • Art. 21 Abs. 5 UAbs 3 S. 2 EGRL 96/2003

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