7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 21.06.2010 – VII R 36/08

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch Ausstellen eines Versandpapiers T2L

Aus dem Leitsatz

Wer für eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringende oder bereits verbrachte Nichtgemeinschaftsware die Ausstellung eines Versandpapiers T2L veranlasst, entzieht die Ware der zollamtlichen Überwachung. Zuständig für die buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versandpapier T2L ausgestellt wurde…

Leitsatz

Wer für eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringende oder bereits verbrachte Nichtgemeinschaftsware die Ausstellung eines Versandpapiers T2L veranlasst, entzieht die Ware der zollamtlichen Überwachung. Zuständig für die buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versandpapier T2L ausgestellt wurde .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 25. Juni 2008, Az: 4 K 3738/07 Z, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 164 ZK
  • Art. 203 Abs. 1 ZK
  • Art. 215 Abs. 1 ZK
  • Art. 314c ZKDV
  • Art. 315 Abs. 1 ZKDV
  • Art. 865 UAbs 1 ZKDV
  • Art. 314c EWGV
  • Art. 315 Abs. 1 EWGV
  • Art. 865 UAbs 1 EWGV
  • Art. 203 Abs. 1 EWGV
  • Art. 215 Abs. 1 EWGV
  • Art. 164 EWGV

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