7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 13.01.2015 – VII R 35/12

Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ("dual use")

Aus dem Leitsatz

Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt ein zweierlei Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein…

Leitsatz

Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt ein zweierlei Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankommt (Modifizierung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 2. Oktober 2014 C-426/12, ZfZ 2014, 308).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2012 6 K 2297/09 Z wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. September 2012, Az: 6 K 2297/09 Z, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 2 Abs. 6 EnergieStG
  • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG
  • Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Ss 2 EGRL 96/2003

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