7. SenatNV
BFH, Urteil vom 07.08.2012 – VII R 35/11
Kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von Kohlenstoffanoden
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Herstellung von Kohle- und Graphitelektroden sind der Klasse 31/62 NACE Revision. 1/1 zuzuordnen. Folglich werden Kohlenstoffanoden von der im Jahr 2008 geltenden Fassung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht erfasst, weshalb eine Energiesteuerentlastung für die bei der Herstellung solcher Produkte verwendeten Energieerzeugnisse nicht…
Leitsatz
- NV: Die Herstellung von Kohle- und Graphitelektroden sind der Klasse 31/62 NACE Revision. 1/1 zuzuordnen. Folglich werden Kohlenstoffanoden von der im Jahr 2008 geltenden Fassung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht erfasst, weshalb eine Energiesteuerentlastung für die bei der Herstellung solcher Produkte verwendeten Energieerzeugnisse nicht in Betracht kommt.
- NV: Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG ist durch das Beihilferecht der Europäischen Union nicht geboten.
- NV: Die Herstellung von Kohlenstoffanoden ist auch nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG begünstigt, denn es handelt sich dabei nicht um die Herstellung oder Bearbeitung von Metallen.
- NV: Das zur Herstellung von Kohlenstoffanoden verwendete Erdgas wird nicht bei einem Prozess in der Metallindustrie i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich RL 2003/96/EG verwendet, so dass sich ein Entlastungsanspruch nicht aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht ergeben könnte.
- NV: Eine energiesteuerrechtliche Begünstigung von Vorprodukten kommt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG nicht in Betracht, da solche in dieser Vorschrift keine Erwähnung finden.
- NV: Eine AG und eine GmbH können energiesteuerrechtlich nicht als eine Einheit mit der Folge angesehen werden, dass ein von nur einer Gesellschaft erfüllter Entlastungstatbestand auch von der anderen Gesellschaft geltend gemacht werden könnte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 19. Mai 2011, Az: 4 K 13/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG
- § 2 Nr. 3 StromStG
- § 2 Nr. 4 StromStG
- § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG
- Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Ss 3 EGRL 96/2003
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