7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 19.05.2026 – VII R 34/23

Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis
ECLI: DE:BFH:2026:U.190526.VIIR34.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis ist keine Zerstörung aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt im Sinne von § 153 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 143 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, bei der die Branntweinsteuer nicht entsteht.

Leitsatz

  1. Die Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis ist keine Zerstörung aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt im Sinne von § 153 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 143 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, bei der die Branntweinsteuer nicht entsteht.
  2. Die Vernichtung von Erzeugnissen ist dem zuständigen Hauptzollamt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Branntweinsteuerverordnung (BrStV) mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen; dies gilt auch dann, wenn die Vernichtung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BrStV ohne amtliche Überwachung durchgeführt werden kann.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.10.2022 - 4 K 26/20 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 25. Oktober 2022, Az: 4 K 26/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 143 Abs. 3 S. 1 BranntwMonG
  • § 152 Abs. 1 BranntwMonG
  • § 152 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG
  • § 153 Abs. 1 BranntwMonG
  • § 153 Abs. 3 S. 1 BranntwMonG
  • § 13 Abs. 2 BrStV
  • § 48 Abs. 1 S. 4 BrStV
  • Art. 7 Abs. 4 EGRL 118/2008

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