7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.02.2010 – VII R 34/09

Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

Aus dem Leitsatz

1. Ein Betrieb, der tierische Fette der Unterposition 1518 00 95 KN erzeugt, die nicht dazu bestimmt sind, als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet zu werden, ist kein Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG .

Leitsatz

  1. Ein Betrieb, der tierische Fette der Unterposition 1518 00 95 KN erzeugt, die nicht dazu bestimmt sind, als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet zu werden, ist kein Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG .
  2. Für die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage eingesetzten fremden Energieerzeugnisse kommt daher die Gewährung einer Steuerbefreiung im Rahmen des Herstellerprivilegs nicht in Betracht .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 24. Juni 2009, Az: 4 K 427/09 VE, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 21 Abs. 3 EGRL 96/2003
  • § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
  • § 4 Nr. 1 EnergieStG
  • § 6 Abs. 1 EnergieStG
  • § 24 Abs. 2 EnergieStG
  • § 26 EnergieStG
  • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

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