7. SenatNV

BFH, Urteil vom 06.11.2012 – VII R 33/09

Keine Energiesteuerbefreiung bzw. Mineralölsteuerbefreiung für Flüge von Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind - Berücksichtigung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen EuGH-Urteils

Aus dem Leitsatz

1. NV: Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, weil der Unternehmensgegenstand nicht die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen ist, und das auch keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt, steht Befreiung von der Energiesteuer und Mineralölsteuer nicht zu .

Leitsatz

  1. NV: Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, weil der Unternehmensgegenstand nicht die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen ist, und das auch keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt, steht Befreiung von der Energiesteuer und Mineralölsteuer nicht zu .
  2. NV: Der BFH kann die Rechtserkenntnis eines Urteils des EuGH auch dann berücksichtigen, wenn dieses verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein sollte .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 9. Juni 2009, Az: 4 K 268/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EGRL 96/2003
  • § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG
  • § 50 Abs. 1 MinöStV
  • § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
  • § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV
  • Art. 20 Abs. 5 EuGHSa
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG

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