7. SenatNV
BFH, Urteil vom 06.11.2012 – VII R 33/09
Keine Energiesteuerbefreiung bzw. Mineralölsteuerbefreiung für Flüge von Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind - Berücksichtigung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen EuGH-Urteils
Aus dem Leitsatz
1. NV: Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, weil der Unternehmensgegenstand nicht die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen ist, und das auch keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt, steht Befreiung von der Energiesteuer und Mineralölsteuer nicht zu .
Leitsatz
- NV: Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmen ist, weil der Unternehmensgegenstand nicht die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen ist, und das auch keine Luftfahrt-Dienstleistungen erbringt, steht Befreiung von der Energiesteuer und Mineralölsteuer nicht zu .
- NV: Der BFH kann die Rechtserkenntnis eines Urteils des EuGH auch dann berücksichtigen, wenn dieses verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein sollte .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 9. Juni 2009, Az: 4 K 268/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EGRL 96/2003
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG
- § 50 Abs. 1 MinöStV
- § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
- § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV
- Art. 20 Abs. 5 EuGHSa
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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