7. SenatNV

BFH, Urteil vom 18.09.2018 – VII R 32/17

Zolltarif: Einreihung eines Speichermoduls
ECLI: DE:BFH:2018:U.180918.VIIR32.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Bei der Prüfung, ob sich ein Teil als Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN darstellt (Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN), weil es bereits deren wesentliche Beschaffenheitsmerkmale aufweist (AV 2 Buchst. a), ist nicht auf die Ware abzustellen, für die das Teil später bestimmt ist, sondern auf eine Ware im Sinne einer Position des Kapitels 84…

Leitsatz

NV: Bei der Prüfung, ob sich ein Teil als Ware einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN darstellt (Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI KN), weil es bereits deren wesentliche Beschaffenheitsmerkmale aufweist (AV 2 Buchst. a), ist nicht auf die Ware abzustellen, für die das Teil später bestimmt ist, sondern auf eine Ware im Sinne einer Position des Kapitels 84 oder 85 KN .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. November 2016 4 K 1319/14 Z aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 22. November 2016, Az: 4 K 1319/14 Z, Urteil; nachgehend FG Düsseldorf, 22. Juli 2020, Az: 4 K 3404/18 Z, Urteil

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