BFH, Urteil vom 07.08.2013 – VII R 32/12
Aus dem Leitsatz
NV: Für die Einreihung aus einer Kunstharz-Steinpulver-Mischung hergestellter Waren kommen sowohl die Pos. 3926 KN als auch die Pos. 6810 KN in Betracht. Handelt es sich um Ziergegenstände, ist bei der Bestimmung des Bestandteils, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, maßgeblich auf ihren dekorativen Verwendungszweck und somit darauf…
Leitsatz
NV: Für die Einreihung aus einer Kunstharz-Steinpulver-Mischung hergestellter Waren kommen sowohl die Pos. 3926 KN als auch die Pos. 6810 KN in Betracht. Handelt es sich um Ziergegenstände, ist bei der Bestimmung des Bestandteils, welcher der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, maßgeblich auf ihren dekorativen Verwendungszweck und somit darauf abzustellen, welcher Bestandteil für das optische Erscheinungsbild prägend ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 17. Januar 2012, Az: 4 K 27/10, Urteil
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
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