7. SenatNV
BFH, Urteil vom 09.12.2010 – VII R 32/09
Zollpräferenzen - Buchmäßige Trennung von Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft - Irrtümliche Bewilligung buchmäßiger Trennung durch HZA
Aus dem Leitsatz
1. NV: Sind die Voraussetzungen für eine buchmäßige Trennung von Vormaterialien (Gleichartigkeit und Austauschbarkeit der Vormaterialien) nicht erfüllt, sind die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse unbekannten Ursprungs und damit keine Ursprungserzeugnisse .
Leitsatz
- NV: Sind die Voraussetzungen für eine buchmäßige Trennung von Vormaterialien (Gleichartigkeit und Austauschbarkeit der Vormaterialien) nicht erfüllt, sind die aus ihnen hergestellten Erzeugnisse unbekannten Ursprungs und damit keine Ursprungserzeugnisse .
- NV: Bewilligt das HZA die buchmäßige Trennung für im Antragsverfahren präsentierte Vormaterialien, ohne deren Gleichartigkeit und Austauschbarkeit zu prüfen, und liegen Gleichartigkeit und Austauschbarkeit tatsächlich nicht vor, ist die Bewilligung als irrtümlich erteilt anzusehen, so dass von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben abzusehen ist, falls der Zollschuldner und Inhaber der Bewilligung den Irrtum des HZA nicht erkennen konnte .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 10. Juni 2009, Az: 4 K 4884/07 Z, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
- Art. 220 Abs. 2 Buchst. b EWGV
- Art. 20a EGAbkProt SVK 4
- Art. 20a EGAbkProt CZE 4
- Art. 32 EGAbkProt SVK 4
- Art. 32 EGAbkProt CZE 4
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