BFH, Urteil vom 15.10.2024 – VII R 31/21
Aus dem Leitsatz
1. Die Entnahme von Strom im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes erfolgt nicht ausschließlich durch die Person, die "den Schalter umlegt", sondern kann auch Personen zugerechnet werden, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft…
Leitsatz
- Die Entnahme von Strom im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes erfolgt nicht ausschließlich durch die Person, die "den Schalter umlegt", sondern kann auch Personen zugerechnet werden, die aufgrund einer besonderen Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese ausüben. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
- Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 283, 51) --EnergieStRL--, wonach elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird, von der Steuer zu befreien ist, ist bislang nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Allerdings ist diese Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, sodass sich der Einzelne unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Alternative 2 EnergieStRL berufen kann.
- Bestimmte Vorgänge in einem Kraftwerk, die der eigentlichen Stromerzeugung vor- oder nachgelagert sind, sind von der Stromsteuer befreit, wenn sie der Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, dienen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.09.2021 - 4 K 19/20 aufgehoben, soweit dies die Festsetzung von Stromsteuer für das Kalenderjahr 2016 betrifft. Die Steueranmeldung vom … für das Kalenderjahr 2016 in Gestalt des Steuerbescheids vom … - VS-XXX-1, der Einspruchsentscheidung vom … und des Steueränderungsbescheids vom … - VSP-XXX-3 wird dahingehend geändert, dass der Stromverbrauch für die Kohleförderbänder zu den Kohlekreislagern, für die Kohleförderbänder ab den Kohlekreislagern und für die Kohlekreislager von der Stromsteuer befreit sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Revisionen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21.09.2021 - 4 K 19/20 werden zurückgewiesen, soweit dies die Festsetzung von Stromsteuer für das Kalenderjahr 2017 betrifft. Die Kosten des Klageverfahrens bis zum … haben die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 % zu tragen. Die Kosten des Klageverfahrens ab dem … haben die Klägerin zu 28 % und der Beklagte zu 72 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % zur Last.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 21. September 2021, Az: 4 K 19/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StromStG
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV
- Art. 14 Abs. 1 Buchst. a S. 1 EGRL 96/2003
- Art. 21 Abs. 3 EGRL 96/2003
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