7. SenatNV

BFH, Urteil vom 25.04.2017 – VII R 31/15

Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG
ECLI: DE:BFH:2017:U.250417.VIIR31.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Anerkannte Beweisanzeichen, Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtern die Annahme der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners .

Leitsatz

  1. NV: Anerkannte Beweisanzeichen, Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtern die Annahme der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners .
  2. NV: Ist der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erfüllt, ohne dass es auf die Vermutungsregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG ankommt, ist es unerheblich, ob der Anfechtungsgegner wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte .
  3. NV: Der Rückgewähranspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner auf Dauer bereichert ist .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. November 2014 10 K 3270/13 AO aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 18. November 2014, Az: 10 K 3270/13 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 191 Abs. 1 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
  • § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG
  • § 11 Abs. 1 AnfG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 191 AO

Challenge

Können Sie die zitierten Normen anwenden?

Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Eine GmbH ist zahlungsunfähig und hat Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht mehr abgeführt. Kann das Finanzamt den Geschäftsführer in Anspruch nehmen?

    • Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, insbesondere Steuern aus den verwalteten Mitteln zu entrichten (§ 34 Abs. 1 AO).
    • Haftung nach § 69 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; Kausalität erforderlich.
    • Grundsatz der anteiligen Tilgung: Steuerschulden dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere Verbindlichkeiten; bei der Lohnsteuer sind die Löhne ggf. zu kürzen, sodass die Lohnsteuer aus den gekürzten Löhnen voll abzuführen ist.
    • Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 191 Abs. 1 AO); Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid grundsätzlich vier Jahre (§ 191 Abs. 3 AO); Vorrang der Vollstreckung beim Steuerschuldner (§ 219 AO), außer bei Steuerabzugsbeträgen.
    Typische Nachfrage: Haftet auch ein nur formell bestellter Strohmann-Geschäftsführer?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat