BFH, Urteil vom 19.06.2013 – VII R 31/12
Aus dem Leitsatz
NV: War der Irrtum der Zollbehörde bei der tariflichen Einreihung einer Ware anhand einer Einreihungsverordnung der Kommission erkennbar, ist der irrtümlich nicht erhobene Zoll nachträglich buchmäßig zu erfassen. Der Zollschuldner kann sich nicht auf Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen.
Leitsatz
NV: War der Irrtum der Zollbehörde bei der tariflichen Einreihung einer Ware anhand einer Einreihungsverordnung der Kommission erkennbar, ist der irrtümlich nicht erhobene Zoll nachträglich buchmäßig zu erfassen. Der Zollschuldner kann sich nicht auf Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 20. Januar 2012, Az: 4 K 7/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
- Art. 220 Abs. 2 Buchst. b EWGV
- Art. 220 Abs. 1 ZK
- Art. 220 Abs. 1 EWGV
- Art. 12 ZK
- Art. 12 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche