7. SenatNV

BFH, Urteil vom 23.04.2014 – VII R 3/13

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 23.04.2014 VII R 1/13 und VII R 2/13 - Bestimmung des cif-Einfuhrpreises bei Lieferketten zur Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

Aus dem Leitsatz

NV: Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem…

Leitsatz

NV: Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 23. November 2012, Az: 4 K 116/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 2 Abs. 1 Ss 2 EGV
  • Art. 3 Abs. 1 EGV
  • Art. 4 EGV
  • Art. 5 Abs. 1 EWGV
  • Art. 32 Abs. 1 Buchst. e ZK
  • Art. 32 Abs. 1 Buchst. e EWGV
  • Art. 33 Buchst. a ZK
  • Art. 33 Buchst. a EWGV
  • Art. 163 ZKDV
  • Art. 163 EWGV

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