BFH, Urteil vom 23.04.2014 – VII R 3/13
Aus dem Leitsatz
NV: Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem…
Leitsatz
NV: Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 23. November 2012, Az: 4 K 116/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 2 Abs. 1 Ss 2 EGV
- Art. 3 Abs. 1 EGV
- Art. 4 EGV
- Art. 5 Abs. 1 EWGV
- Art. 32 Abs. 1 Buchst. e ZK
- Art. 32 Abs. 1 Buchst. e EWGV
- Art. 33 Buchst. a ZK
- Art. 33 Buchst. a EWGV
- Art. 163 ZKDV
- Art. 163 EWGV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche