7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 20.05.2014 – VII R 29/12

Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

Aus dem Leitsatz

1. Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung.

Leitsatz

  1. Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung.
  2. Einer Befreiung von der Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen an andere Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören.
  3. Für Trainings-, Schulungs- und Wartungsflüge kommt eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht in Betracht, denn solche Flüge dienen weder der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen noch der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 27. Juni 2012, Az: 4 K 4372/08 VE, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
  • § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG
  • § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV
  • § 60 Abs. 5 EnergieStV
  • § 60 Abs. 8 EnergieStV
  • § 20 LuftVG
  • Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EGRL 96/2003
  • Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EGRL 96/2003
  • Art. 4 EWGV
  • § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EnergieStV

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