7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 20.05.2014 – VII R 29/12
Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt
Aus dem Leitsatz
1. Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung.
Leitsatz
- Eine nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erteilende Betriebsgenehmigung ist keine Voraussetzung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zu gewährende Energiesteuerbefreiung.
- Einer Befreiung von der Energiesteuer steht nicht entgegen, dass entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen von einem konzernzugehörigen Unternehmen an andere Unternehmen erbracht werden, die ebenfalls dem Konzern angehören.
- Für Trainings-, Schulungs- und Wartungsflüge kommt eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht in Betracht, denn solche Flüge dienen weder der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Sachen noch der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 27. Juni 2012, Az: 4 K 4372/08 VE, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
- § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG
- § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV
- § 60 Abs. 5 EnergieStV
- § 60 Abs. 8 EnergieStV
- § 20 LuftVG
- Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EGRL 96/2003
- Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EGRL 96/2003
- Art. 4 EWGV
- § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EnergieStV
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