7. SenatNV
BFH, Urteil vom 17.07.2012 – VII R 29/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.07.2012 VII R 26/09 - Vercharterer eines Flugzeugs hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Energiesteuer - Anwendung eines EuGH-Urteils durch nationales Gericht nach Verzicht des EuGH auf Schlussanträge des Generalanwalts
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Urteil des EuGH kann nicht allein deshalb unangewendet bleiben, weil der EuGH nach Art. 20 Abs. 5 seiner Satzung ohne die Schlussanträge des Generalanwalts entschieden hat .
Leitsatz
- NV: Ein Urteil des EuGH kann nicht allein deshalb unangewendet bleiben, weil der EuGH nach Art. 20 Abs. 5 seiner Satzung ohne die Schlussanträge des Generalanwalts entschieden hat .
- NV: Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglich verchartert, ist kein entlastungsberechtigter Verwender des bei den Charterflügen verbrauchten Luftfahrtbetriebsstoffs, denn er überlässt die Sachherrschaft über das Flugzeug einem Dritten. Dabei ist es ohne Belang, ob das Flugzeug mit oder ohne Piloten verchartert wird .
- NV: Verwender kann nur sein, wer die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über den verwendeten Luftfahrtbetriebsstoff ausübt .
- NV: Die bloße Vercharterung eines Flugzeugs stellt keine energiesteuerrechtlich begünstigte Luftfahrt-Dienstleistung dar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 9. Juni 2009, Az: 4 K 161/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 14 Abs. 1 Buchst. b S. 1 EGRL 96/2003
- § 27 Abs. 2 EnergieStG
- § 52 Abs. 2 EnergieStG
- § 24 Abs. 2 EnergieStG
- Art. 20 Abs. 5 EuGHSa
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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