7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19
Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten
ECLI: DE:BFH:2022:U.190122.VIIR28.19.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Leitsatz
- Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
- Der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG steht im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen.
- Für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten kommt es nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist.
- Für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO kommt es bei Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.06.2019 - 14 K 3001/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 6. Juni 2019, Az: 14 K 3001/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9b StromStG
- § 10 Abs. 3 StromStG
- Art. 107 Abs. 1 AEUV
- Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV
- Art. 2 Nr. 18 Buchst. a EUV 651/2014
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
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