7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19

Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten
ECLI: DE:BFH:2022:U.190122.VIIR28.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Leitsatz

  1. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
  2. Der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG steht im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen.
  3. Für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten kommt es nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist.
  4. Für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO kommt es bei Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.06.2019 - 14 K 3001/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 6. Juni 2019, Az: 14 K 3001/18, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9b StromStG
  • § 10 Abs. 3 StromStG
  • Art. 107 Abs. 1 AEUV
  • Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV
  • Art. 2 Nr. 18 Buchst. a EUV 651/2014
  • Art. 267 Abs. 3 AEUV

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