7. SenatNV

BFH, Urteil vom 19.06.2012 – VII R 28/11

Antidumpingzoll: Erstreckung der Antidumpingmaßnahme auf andere Waren im Wege der Interimsüberprüfung - Gültigkeit der VO Nr. 500/2009 - Einheitlicher Antidumpingzoll für Waren unterschiedlicher Beschaffenheit - Prüfung der Nichtigkeit einer Antidumpingverordnung - Auslegung einer Unionsvorschrift

Aus dem Leitsatz

NV: Der auf die Einfuhren chinesischer Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen endgültig eingeführte Antidumpingzoll durfte aufgrund einer Interimsprüfung auf chinesische Gusserzeugnisse aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) erstreckt werden.

Leitsatz

NV: Der auf die Einfuhren chinesischer Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen endgültig eingeführte Antidumpingzoll durfte aufgrund einer Interimsprüfung auf chinesische Gusserzeugnisse aus Gusseisen mit Kugelgrafit (duktilem Eisen) erstreckt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 19. April 2011, Az: 4 K 23/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 9 Abs. 4 EGV 384/96
  • Art. 11 Abs. 3 EGV 384/96
  • Art. 11 Abs. 6 EGV 384/96
  • Art. 1 Abs. 1 EGV
  • Art. 13 EGV 384/96

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