7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 28.04.2014 – VII R 27/12
Keine Energiesteuerbegünstigung für reine Mischungen herkömmlicher Kraftstoffe mit Biokraftstoffen
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die in § 50 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG a.F. getroffene Regelung, nach der anteilig aus Biomasse hergestellte Energieerzeugnisse steuerlich begünstigt werden, findet keine Anwendung auf die Herstellung von Energieerzeugnissen durch bloßes Mischen verschiedener Kraftstoffe.
Leitsatz
- NV: Die in § 50 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG a.F. getroffene Regelung, nach der anteilig aus Biomasse hergestellte Energieerzeugnisse steuerlich begünstigt werden, findet keine Anwendung auf die Herstellung von Energieerzeugnissen durch bloßes Mischen verschiedener Kraftstoffe.
- NV: Die Entscheidung des Gesetzgebers, bloße Mischungen herkömmlicher Kraft- und Heizstoffe mit Biokraft- und Bioheizstoffen von der steuerlichen Förderung auszunehmen, ist weder willkürlich und damit gleichheitswidrig noch verstößt sie gegen unionsrechtliche Vorgaben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. Januar 2012, Az: 2 K 1668/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG
- § 50 Abs. 4 EnergieStG
- Art. 16 Abs. 3 EGRL 96/2003
- Art. 3 Abs. 1 GG
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