7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.04.2014 – VII R 27/12

Keine Energiesteuerbegünstigung für reine Mischungen herkömmlicher Kraftstoffe mit Biokraftstoffen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die in § 50 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG a.F. getroffene Regelung, nach der anteilig aus Biomasse hergestellte Energieerzeugnisse steuerlich begünstigt werden, findet keine Anwendung auf die Herstellung von Energieerzeugnissen durch bloßes Mischen verschiedener Kraftstoffe.

Leitsatz

  1. NV: Die in § 50 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG a.F. getroffene Regelung, nach der anteilig aus Biomasse hergestellte Energieerzeugnisse steuerlich begünstigt werden, findet keine Anwendung auf die Herstellung von Energieerzeugnissen durch bloßes Mischen verschiedener Kraftstoffe.
  2. NV: Die Entscheidung des Gesetzgebers, bloße Mischungen herkömmlicher Kraft- und Heizstoffe mit Biokraft- und Bioheizstoffen von der steuerlichen Förderung auszunehmen, ist weder willkürlich und damit gleichheitswidrig noch verstößt sie gegen unionsrechtliche Vorgaben.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. Januar 2012, Az: 2 K 1668/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG
  • § 50 Abs. 4 EnergieStG
  • Art. 16 Abs. 3 EGRL 96/2003
  • Art. 3 Abs. 1 GG

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