BFH, Urteil vom 10.12.2024 – VII R 26/21
Aus dem Leitsatz
NV: Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Leitung, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgelände des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht möglich, weil der Begriff…
Leitsatz
NV: Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Leitung, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgelände des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht möglich, weil der Begriff des "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netzes" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 gültigen Fassung eine physikalische Trennung dieses Netzes vom Versorgungsnetz voraussetzt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.06.2021 - 1 K 1168/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juni 2021, Az: 1 K 1168/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 Nr. 1 StromStG
- § 2 Nr. 7 StromStG
- § 5 Abs. 1 S. 1 StromStG
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
- Art. 15 Abs. 1 Buchst. b EGRL 96/2003
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