7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 – VII R 26/10

Aussetzung des Verfahrens bei vorgreiflicher verwaltungsgerichtlicher Entscheidung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet .

Leitsatz

  1. NV: Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet .
  2. NV: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist vorgreiflich i.S. des § 74 FGO .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. Februar 2010, Az: 2 K 2185/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie mir bitte die allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters und erläutern Sie kurz, was sich dahinter verbirgt.

    • § 57 Abs. 1 StBerG: Ausübung des Berufs unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung.
    • Unabhängigkeit: keine Bindungen, die die berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden.
    • Eigenverantwortlichkeit: eigenes Urteil, keine Weisungsgebundenheit in fachlichen Fragen (auch bei angestellten Steuerberatern).
    • Gewissenhaftigkeit: fachliche Kompetenz, Fortbildung, ordnungsgemäße Organisation; Verschwiegenheit über alles, was in Ausübung des Berufs bekannt wird.
    Typische Nachfrage: Was regelt die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und wo ist die Ermächtigung dafür?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ein Steuerberater möchte nebenbei einen Onlinehandel für Fahrradzubehör betreiben und außerdem als angestellter Finanzvorstand eines Industrieunternehmens tätig werden. Wie beurteilen Sie das berufsrechtlich?

    • Mit dem Beruf unvereinbar ist insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG); die Kammer kann Ausnahmen zulassen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
    • Unvereinbar ist grundsätzlich auch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer außerhalb der in § 58 StBerG genannten Ausnahmen (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG).
    • Vereinbar sind u. a. wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeiten sowie Lehr- und schriftstellerische Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG).
    • Folge eines Verstoßes: berufsrechtliche Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Bestellung.
    Typische Nachfrage: Darf ein Steuerberater Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sein?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Die Steuerfahndung möchte Sie als Zeugen über die Verhältnisse Ihres Mandanten befragen und Unterlagen in Ihrer Kanzlei sichten. Wie verhalten Sie sich?

    • Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG; strafbewehrt nach § 203 Abs. 1 StGB.
    • Auskunftsverweigerungsrecht im Besteuerungsverfahren (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO) und Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO).
    • Das Recht entfällt, soweit der Mandant von der Schweigepflicht entbindet (§ 102 Abs. 3 AO).
    • Beschlagnahmeschutz für Unterlagen im Gewahrsam des Beraters (§ 97 StPO), nicht aber für Buchhaltungsunterlagen, die ohne Beratungsbezug lediglich verwahrt werden; nach h. M. keine Zuflucht für Beweismittel.
    Typische Nachfrage: Gilt das Auskunftsverweigerungsrecht auch für Ihre Mitarbeiter?
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