BFH, Beschluss vom 24.11.2010 – VII R 26/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet .
Leitsatz
- NV: Für Streitigkeiten über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet .
- NV: Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist vorgreiflich i.S. des § 74 FGO .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. Februar 2010, Az: 2 K 2185/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StBerGErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler
- § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerGAllgemeine Berufspflichten
- § 164a Abs. 2 S. 1 StBerGVerwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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