BFH, Urteil vom 06.10.2015 – VII R 25/14
Aus dem Leitsatz
Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. Infolgedessen ist der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von…
Leitsatz
Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. Infolgedessen ist der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2014 14 K 1039/11 sowie der Bescheid des Hauptzollamts vom 24. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 aufgehoben. Das Hauptzollamt wird verpflichtet, die für den Betrieb der Wechselrichter beantragte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes zu erteilen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 3. April 2014, Az: 14 K 1039/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
- § 9 Abs. 4 StromStG
- § 5 Abs. 1 StromStG
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV
- § 3 Nr. 5 EEG
- Art. 14 Abs. 1 S. 1 Buchst. a EGRL 96/2003
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