7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 06.10.2015 – VII R 25/14

Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen

Aus dem Leitsatz

Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. Infolgedessen ist der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von…

Leitsatz

Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. Infolgedessen ist der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2014 14 K 1039/11 sowie der Bescheid des Hauptzollamts vom 24. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 aufgehoben. Das Hauptzollamt wird verpflichtet, die für den Betrieb der Wechselrichter beantragte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes zu erteilen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 3. April 2014, Az: 14 K 1039/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
  • § 9 Abs. 4 StromStG
  • § 5 Abs. 1 StromStG
  • § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV
  • § 3 Nr. 5 EEG
  • Art. 14 Abs. 1 S. 1 Buchst. a EGRL 96/2003

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