BFH, Urteil vom 13.01.2015 – VII R 25/13
Aus dem Leitsatz
NV: Pinzetten aus Kunststoff, einzeln und steril in Folie sowie in einer Menge von 52 Stück in einer Pappschachtel mit der Aufschrift "steril, einzeln verpackt" sind nicht als medizinische oder chirurgische Instrumente in die Pos. 9018 KN, sondern in die Unterpos. 3926 90 97 KN (andere Waren aus Kunststoffen) einzureihen .
Leitsatz
NV: Pinzetten aus Kunststoff, einzeln und steril in Folie sowie in einer Menge von 52 Stück in einer Pappschachtel mit der Aufschrift "steril, einzeln verpackt" sind nicht als medizinische oder chirurgische Instrumente in die Pos. 9018 KN, sondern in die Unterpos. 3926 90 97 KN (andere Waren aus Kunststoffen) einzureihen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22. Mai 2012 4 K 254/11 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 22. Mai 2012, Az: 4 K 254/11, Urteil
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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