7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.10.2013 – VII R 25/12

Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine

Aus dem Leitsatz

1. NV: Einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder und für zukünftige Mitglieder Schulungsflüge anbietet, kann eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden.

Leitsatz

  1. NV: Einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder und für zukünftige Mitglieder Schulungsflüge anbietet, kann eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden.
  2. NV: Die uneigennützige und den Vereinszweck fördernde Durchführung von Schulungsflügen für gegenwärtige und zukünftige Vereinsmitglieder stellt keine gewerbsmäßige Erbringung einer Luftfahrt-Dienstleistung dar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 30. Mai 2012, Az: 4 K 3334/11 VE, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
  • § 52 Abs. 1 S. 1 EnergieStG
  • § 60 Abs. 4 EnergieStV
  • § 60 Abs. 5 EnergieStV
  • Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EGRL 96/2003

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