7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.03.2021 – VII R 24/19

Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für Schadstoff- und Qualitätsprüfungen
ECLI: DE:BFH:2021:U.230321.VIIR24.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Zahlungen, die der Einführer von Waren an einen im Drittland ansässigen Dritten für Schadstoff- und Qualitätsprüfungen gezahlt hat, um eine Vertragskonformität der eingeführten Waren sicherzustellen, gehören zum Zollwert.

Leitsatz

Zahlungen, die der Einführer von Waren an einen im Drittland ansässigen Dritten für Schadstoff- und Qualitätsprüfungen gezahlt hat, um eine Vertragskonformität der eingeführten Waren sicherzustellen, gehören zum Zollwert.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.11.2018 - 4 K 3225/17 Z und der Einfuhrabgabenbescheid vom 22.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2017 werden aufgehoben, soweit für die Einfuhren vom 11.12.2013 bis zum 26.03.2014 wiederholt Zoll nacherhoben wurde. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen das Hauptzollamt zu 9 % und die Klägerin zu 91 %.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 5. November 2018, Az: 4 K 3225/17 Z, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 29 ZK
  • Art. 29 EWGV
  • Art. 31 ZK
  • Art. 31 EWGV
  • Art. 70 EUV 952/2013
  • Art. 74 Abs. 3 EUV 952/2013
  • Art. 267 AEUV

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