7. Senatamtlich veröffentlicht
BFH, EuGH-Vorlage vom 15.10.2019 – VII R 23/18
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Einfuhr von Kaviar als persönlicher Gegenstand
ECLI: DE:BFH:2019:VE.151019.VIIR23.18.0Amtlicher Entscheidungstext
Aus dem Leitsatz
1. Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Leitsatz
- Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 i.d.F. nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 g Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient ?
- Falls diese Frage zu bejahen ist: Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen i.S. des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen ?
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a VO Nr. 865/2006 in der Fassung nach der VO Nr. 2015/870 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 Gramm (g) Kaviar von Störartigen ( Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient? Falls diese Frage zu bejahen ist: Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen im Sinne des Art. 7 Nr. 3 VO Nr. 338/97 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?
- Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 25. Juli 2017, Az: 4 K 3551/16 Z, Urteil; nachgehend EuGH, 12. Mai 2021, Az: C-87/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 7 Nr. 3 EGV 338/97
- Art. 57 Abs. 5 Buchst. a EGV 865/2006
- Art. 57 Abs. 1 UAbs 1 EGV 865/2006
- Art. 267 AEUV
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
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